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Dieser Datenkatalog befindet sich noch in Bearbeitung. Die Dokumentation der Zuordnungsregeln zwischen Datenbankeinträgen und Dateien wird nach technischer Prüfung des Source-Codes ergänzt. Diese Seite stellt bis zur ausdrücklichen Freigabe noch keinen abschließenden vertraglichen Datenkatalog dar.

Zweck und Geltungsbereich

Dieser Datenkatalog beschreibt die im Rahmen eines Anbieterwechsels exportierbaren Daten und digitalen Assets, die verfügbaren Exportformate sowie die wesentlichen technischen Merkmale des Standardexports für die Cloud- und SaaS-Dienste von jtel.

Er gilt, soweit der jeweilige Dienst als Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 („EU Data Act“) einzuordnen ist. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag bleiben unberührtDiese Seite enthält ausschließlich den technischen Datenkatalog sowie die für den Datenexport relevanten technischen Informationen. Regelungen zum Ablauf des Anbieterwechsels, zu Mitteilungswegen, Fristen, Zuständigkeiten, Unterstützungsleistungen und Entgelten ergeben sich ausschließlich aus den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Bestandteile des Standardexports

Der Standardexport besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • einem kundenspezifischen logischen MySQL-Datenbank-Dump; und

  • einem Archiv der dem Kunden zugeordneten und im Dateisystem gespeicherten Dateien im jeweils vorhandenen Dateiformat.

Die beiden Bestandteile bilden gemeinsam das standardmäßig von jtel bereitgestellte Exportpaket.

Datenbankexport

Die in der Datenbank gespeicherten exportierbaren Kundendaten werden als kundenspezifischer logischer MySQL-Dump im SQL-Format bereitgestellt. Der Dump kann zur Übertragung und Bereitstellung verlustfrei komprimiert werden.

Der Export enthält die zur maschinellen Auswertung erforderlichen Strukturinformationen der exportierten Tabellen sowie die darin enthaltenen kundenspezifischen Datensätze. Die beim Export verwendete MySQL-Version, Zeichencodierung und Komprimierung werden zusammen mit dem Exportpaket angegeben.

Nicht Bestandteil des Datenbankexports sind insbesondere:

  • Daten anderer Kunden oder Mandanten;

  • Datenbankbenutzer, Berechtigungen, Passwörter, Zugangsdaten und geheime Schlüssel;

  • Quellcode, Programmbibliotheken und ausführbare Softwarebestandteile von jtel oder Dritten;

  • gespeicherte Routinen, Trigger und interne Systemprozesse, soweit sie keine exportierbaren Kundendaten enthalten;

  • ausschließlich der internen Überwachung, IT-Sicherheit oder Betriebssteuerung von jtel dienende Daten; und

  • Daten oder Bestandteile, deren Offenlegung Rechte Dritter, Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit und Integrität des Dienstes beeinträchtigen würde, soweit deren Ausschluss den gesetzlich geschützten Anbieterwechsel nicht behindert oder verzögert.

Der MySQL-Dump wird zur Datenbereitstellung zur Verfügung gestellt. jtel gewährleistet nicht, dass der Dump ohne Anpassung in ein bestimmtes Fremdsystem importiert oder dort unmittelbar verwendet werden kann.

Dateisystemexport

Die dem Kunden zugeordneten und außerhalb der Datenbank im Dateisystem gespeicherten exportierbaren Dateien werden in einem ZIP- oder TAR-Archiv bereitgestellt. Die beim Export vorhandene Verzeichnisstruktur und die gespeicherten Dateinamen bleiben grundsätzlich erhalten.

Der Dateisystemexport umfasst, soweit im jeweiligen Kundensystem vorhanden und gespeichert, insbesondere:

  • Gesprächsaufzeichnungen;

  • Voice-Mails;

  • gespeicherte E-Mails und E-Mail-Anhänge;

  • Faxdateien;

  • Chat- und sonstige Medienanhänge;

  • vom Kunden hochgeladene Ansagen, Audiodateien, Dokumente und sonstige Inhalte; sowie

  • weitere dem Kunden zugeordnete Dateien, die durch die Nutzung des Dienstes eingegeben, erzeugt oder gespeichert wurden.

Die Dateien werden im jeweils vorhandenen Dateiformat bereitgestellt. jtel schuldet im Rahmen des Standardexports keine Konvertierung, Umbenennung, inhaltliche Klassifizierung, Dublettenbereinigung, Reparatur oder sonstige Aufbereitung der Dateien.

Soweit die Zuordnung einer Datei zu einem Vorgang, einer Interaktion oder einem Datenbankeintrag anhand vorhandener Datenbankreferenzen, Dateipfade, IDs, Präfixe oder sonstiger gespeicherter technischer Merkmale möglich ist, werden die hierfür vorhandenen Informationen mit dem Export bereitgestellt beziehungsweise in diesem Datenkatalog beschrieben. Eine manuelle, inhaltsbezogene Prüfung oder nachträgliche Erstellung nicht vorhandener Zuordnungsinformationen ist nicht Bestandteil des Standardexports.

Ablauf des Anbieterwechsels

Der Kunde richtet sein Wechselverlangen in Textform an seinen jeweiligen Vertragspartner. Ist der Vertragspartner nicht jtel, leitet dieser das Wechselverlangen unverzüglich an das Backoffice von jtel weiter. Ist jtel selbst Vertragspartner des Kunden, ist das Wechselverlangen unmittelbar an das Backoffice von jtel zu richten.

Die weitere Bearbeitung und Koordination aufseiten von jtel erfolgt ausschließlich über das Backoffice. Andere Abteilungen, technische Ansprechpartner oder Supportstellen von jtel sind nicht zur Entgegennahme oder Bearbeitung eines Wechselverlangens bestimmt. Ein bei einer anderen Stelle von jtel eingehendes Wechselverlangen wird an das Backoffice weitergeleitet.

In dem Wechselverlangen ist anzugeben, ob der Kunde:

  • zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten wechseln möchte;

  • die exportierbaren Daten und digitalen Assets auf eine eigene oder von ihm beauftragte IKT-Infrastruktur übertragen möchte; oder

  • die Löschung der exportierbaren Daten und digitalen Assets nach Vertragsende verlangt.

Der Kunde beziehungsweise sein Vertragspartner stellt jtel rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die zur Identifikation des betroffenen Vertrags, Kundensystems und Datenbestands sowie zur sicheren Bereitstellung des Exportpakets erforderlich sind.

Im Standardprozess beschränkt sich die Tätigkeit von jtel auf die Erstellung und sichere Bereitstellung des Exportpakets sowie die gesetzlich zwingend erforderliche Mindestunterstützung. Der Kunde beziehungsweise sein Vertragspartner ist für den rechtzeitigen Abruf und die Weiterleitung des Exportpakets an den Zielanbieter verantwortlich.

Nicht zum Standardprozess gehören insbesondere:

  • die direkte Abstimmung von jtel mit dem Zielanbieter oder einem Endkunden;

  • die Übertragung oder das Einspielen der Daten in das Zielsystem;

  • die Einrichtung, Konfiguration oder Prüfung des Zielsystems;

  • die Erstellung eines kundenspezifischen Datenmappings oder Transformationskonzepts;

  • die Konvertierung in andere als die von jtel bereitgestellten Exportformate; oder

  • die Durchführung oder Begleitung einer Migration.

Solche Leistungen werden nur aufgrund einer gesonderten Beauftragung erbracht, soweit jtel nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen selbst zu ihrer Erbringung verpflichtet ist.

Die Frist zur Einleitung des Wechselprozesses beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang des Wechselverlangens beim Vertragspartner des Kunden. Die gesetzliche Übergangsphase beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage nach Ablauf dieser Frist.

Ist die Durchführung innerhalb der gesetzlichen Übergangsphase aus technischen Gründen nicht möglich, informiert jtel den Vertragspartner innerhalb von 14 Werktagen, nachdem das Wechselverlangen beim Backoffice von jtel eingegangen ist. jtel begründet die technischen Gründe und nennt eine alternative Übergangsfrist, die sieben Monate nicht überschreiten darf.

Der Kunde kann die Übergangsphase einmal um einen von ihm bestimmten, für seine Zwecke angemessenen Zeitraum verlängern.

Nach Abschluss der Übergangsphase bleiben die bereitgestellten exportierbaren Daten und digitalen Assets für mindestens 30 Kalendertage zum Abruf verfügbar. Der Kunde beziehungsweise sein Vertragspartner lädt die Daten innerhalb dieses Zeitraums herunter und sichert sie in eigener Verantwortung.

Nach erfolgreichem Abschluss des Wechsels und Ablauf des Abrufzeitraums löscht jtel die unmittelbar vom Kunden erzeugten oder sich unmittelbar auf ihn beziehenden exportierbaren Daten und digitalen Assets, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, abweichenden Vereinbarungen oder vorübergehenden technischen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.